Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietsache – Beweislast bei Beschädigung und Gebäudeversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 28/04
Urteil vom 03.11.2004
Vorinstanzen: AG Ottweiler und LG Saarbrücken

Leitsätze:
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.
b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in O…. Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000 wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, dass Wasser durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich heraus, dass das Wasser aus einem zum Anschluss einer[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv