AG Limburg, Az.: 4 C 636/12 (11), Urteil vom 13.02.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 2.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitslistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien kam es am 14.01.2012 zum Abschluss einer Vereinbarung, bezüglich des Mietobjekts ab dem 01.03.2012 mit einer Kaltmiete in Höhe von 1.030,- Euro und einer Kautionszahlung in Höhe von 2.000,- Euro ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Vereinbarung (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.
Die Kaution wurde in der Folgezeit durch die Kläger gezahlt. Im Nachfolgenden kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die Frage, wer den noch abzuschließenden schriftlichen Mietvertrag entwerfen bzw. der jeweils anderen Partei vorlegen sollte und über die Frage, der hierin zu regenden Reparaturverpflichtungen und deren Kostentragungspflicht.
Foto: Veres Production/BigstockMit Anwaltschreiben vom 23.02.2012 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung noch kein Mietvertragsverhältnis zustande gekommen sei. Vorsorglich kündigten sie das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, die gezahlte Mietkaution in Höhe von 2.000,- Euro innerhalb einer Frist bis zum 29.02.2012 zurück zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (Bl. 12-14 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin klagt aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.04.2012 (Bl. 15 d. A.) aus abgetretenem Recht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 2.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt er, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen an ihn 1.090,- Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jew[…]