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Verkehrsunfall bei Aussteigevorgang – Unaufklärbarkeit des Zeitpunktes des Öffnens einer Fahrzeugtür

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 176/16, Urteil vom 01.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Symbolfoto: Von XiXinXing /Shutterstock.com

Die Klägerin hat als Eigentümerin des PKW VW Golf amtliches Kennzeichen … gegen die Beklagte als Halterin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Opel Zafira amtliches Kennzeichen … über die vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2. regulierten 302,18 € hinaus keine weitergehenden Ansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 6, 14 StVO, § 823 Abs. 1, § 249 ff., § 115 Abs. 1 VVG, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen ist.

Die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass die Beklagte zu 1. die hintere linke Fahrzeugtür im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall geöffnet hat.

Gegen denjenigen, der in ein Fahrzeug ein- oder ausgestiegen ist, spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn sich der Verkehrsunfall in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Aussteigen ereignet hat (BGH DAR 10, 135 m.w.N.). Diese Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kfz sich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt (BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO angegeben, sie sei ganz normal gefahren, sie habe nichts erkannt, als es dann auch geknallt habe. Ihre Geschwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen, der Abstand zu dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe ca. 50 cm betragen. Im Innenraum des Fahrzeugs habe kein Licht gebrannt.

Die Beklagte zu 1. hat demgegenüber bei ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO erklärt, sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Parkbucht rechts neben der Fahrbahn abgestellt und sei dann, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein Fahrzeug kommt, ausgestiegen und habe, um ihre Jacke, die auf der Beifahrerseite hinter dem Fahrersitz gelegen habe herauszuholen, die hi[…]


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