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Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wenn Ausgangsmiete innerhalb der örtlichen Vergleichsmiete liegt

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BGH
Az: VIII ZR 322/04
Urteil vom 06.07.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 1. Juli 2000 eine Wohnung der Klägerin in L., die sie seit 15. August 2000 bewohnten. Die Miete für die 78 m2 große Wohnung betrug 460,16 Euro (5,90 Euro/m2).

Die Klägerin forderte die Beklagten unter Hinweis auf den Mietspiegel der Stadt L. mit Schreiben vom 28. September 2002 und einem weiteren Schreiben vom 4. November 2002 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete mit Wirkung ab 1. Januar 2003 auf 485 Euro (6,22 Euro/m2) zuzustimmen. Da die Beklagten das Mieterhöhungsbegehren ablehnten, hat die Klägerin Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt; dieser hat für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 Euro bis 6,23 Euro/m2 ermittelt.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Wirkung ab 1. Februar 2003 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei nur noch die Frage streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gegenüber den Beklagten zustehe, obwohl sich die gezahlte Ausgangsmiete von 5,90 Euro/m2 innerhalb der vom Sachverständigen festgestellten Bandbreite der örtlichen Vergleichsmiete befinde. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Mieterhöhungsverlangen erst ermöglichen solle, die örtliche Vergleichsmiete zu erzielen, könne in einem solchen Fall eine Erhöhung gemäß § 558 BGB nicht erfolgreich verlangt werden. Diese Auffassung sei unter der Ge[…]


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