VG Würzburg – Az.: W 6 E 12.884 – Beschluss vom 07.11.2012
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt ein Einschreiten der Antragsgegnerin zur Beachtung des Parkverbots gegenüber seinen Garagen auf dem Anwesen … in Würzburg und der dieses Parkverbot kennzeichnenden Grenzmarkierung. Er wendet sich konkret dagegen, dass die beigeladenen Nachbarn beim Parken gegenüber den von ihm selbst genutzten Garagen (angeblich) mit ihrem Kraftfahrzeug teilweise in den mittels einer Grenzmarkierung gekennzeichneten Bereich des Parkverbots hineinragen. Mit zahlreichen Schreiben sowohl an die Antragsgegnerin als auch insbesondere an die Polizei verlieh der Antragsteller seinem Begehren Nachdruck.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012, eingegangen beim Gericht am 18. Oktober 2012, beantragte der Antragsteller mit größter Dringlichkeit, dass das Gericht auf Kosten der Antragsgegnerin sofort entscheidet, dass gegenüber ihren zwei Garagen … die Beigeladenen die Sperrstreifen nicht länger Tag und Nacht beparken dürfen.
Zur Begründung trug der Antragsteller in einer Reihe von Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen vor, seine Frau sei todernst erkrankt. Die Polizei habe in den letzten 33 Monaten 113-mal den Beigeladenen das Parken auf seinem Sperrstreifen … erlaubt. Das habe ihnen zahlreiche Fahrten unmöglich gemacht. Beim 108. straflosen Parken der Beigeladenen sei an ihrem Auto ein Schaden entstanden. Die Beigeladene habe 25 cm bis 30 cm auf dem Sperrstreifen geparkt. Der Polizist habe gesagt, sogar 72 cm seien erlaubt. Sperrstreifen müssten grundsätzlich ganz freigehalten werden. Durch die Schuld der Polizei parkten die Beigeladenen auch nachher bis zu 40 cm weit auf dem Sperrstreifen. Am 19. Juli 2012 habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass er bei der Antragsgegnerin bewirken wolle, dass die Sperrstreifen verlängert würden. Doch bis heute sei nichts geschehen. Der Antragsteller verlange, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2011 (11 B 11.921, VRR 2011, 363) sofort aufgehoben werde. Am 14. J[…]