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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch des Vermieters über langfristige Besucher des Mieters

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AG Saarbrücken, Az.: 36 C 525/14 (12), Urteil vom 24.04.2015

1.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend den Klageantrag zu 1. erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand entfällt gemäß § 495a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der ursprüngliche Klageantrag, die Beklagte zur Mitteilung von Name und Anschrift ihres Lebensgefährten zu verurteilen, war zulässig und begründet. Die entsprechende Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits war deshalb antragsgemäß vorzunehmen.

 

Nachdem die Beklagte nach Mitteilung des Namens durch die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärte und die Beklagte dem widersprochen hat, ist die nunmehr vorliegende einseitige Erledigungserklärung als Antrag an das Gericht zu betrachten, die Erledigung festzustellen. Hierin liegt eine zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die Hauptsache erledigt ist, d.h. die erledigenden Tatsachen unbestritten, zugestanden oder bewiesen sind und die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. (allgemein hierzu: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 91a § Rn. 43 ff.).

Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 535, 540 BGB zu, Namen und Anschrift ihres Lebensgefährten, der sich häufig und längere Zeit in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat, mitzuteilen.

Zwar hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von Besuchern unterrichtet zu werden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren, solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, den Besuch des Lebensgefährten der Beklagten in ihrer Wohnung zu beschränken oder einer Erlaubnispflicht zu unterstellen.

Jedoch steht dem Vermieter bei länger andauerndem Besuch ein Anspruch auf Namensnennung zu. Dies wird aus der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen ist und der Vermieter deshal[…]


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