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Sichtbarkeitsgrundsatz Verkehrszeichen

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Wirksamkeit von Verkehrszeichen – der Sichtbarkeitsgrundsatz
Es gilt als eine der beliebtesten „Ausreden“, die ein Verkehrssünder bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung als Entschuldigung für das Fehlverhalten anbringen kann. Der Verstoß an sich ist dem Verkehrssünder überhaupt nicht bewusst gewesen, da das entsprechende Verkehrsschild, welches auf die Besonderheiten in diesem Bereich des Straßenverkehrs hinweisen sollte, überhaupt nicht gesehen wurde. Dahinter steckt das Prinzip „was ich nicht gesehen habe kann ich entsprechend auch nicht gewusst haben, sodass der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung auch nicht vorsätzlich erfolgen konnte!“. Ein Stück weit Hoffnung geht mit dieser Art der Argumentation einher, dass die Strafe für das Vergehen aufgrund der Unwissenheit nicht ganz so gravierend ausfallen wird. Zwar richtet sich der Straßenverkehr sowie die zugrundeliegende Straßenverkehrsordnung auch nach dem Prinzip „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ doch gibt es gerade im Hinblick auf die Wirksamkeit von Straßenverkehrsschildern ebenfalls gesetzliche Grundlagen. Ganz so abwegig ist dementsprechend die Argumentation, dass das Straßenverkehrsschild nicht gesehen wurde, überhaupt nicht.

Sichtbarkeitsgrundsatz – Der Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens muss sofort erkennbar sein! (Symbolfoto: Von Tobias Arhelger/Shutterstock.com)

In Deutschland gilt im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Verkehrsschildern zunächst erst einmal der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung dazu hat, die Verkehrsschilder in einer Art und Weise so zu platzieren, dass sie von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer auch tatsächlich in einem beiläufigen und raschen Blick zur Kenntnis genommen bzw. erfasst werden können. Selbstverständlich besteht für den Verkehrsteilnehmer dabei die erforderliche Sorgfalt gem. § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Sichtbarkeitsgrundsatz war bereits Gegenstand von mehreren gerichtlichen Verfahren und wurde von dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil auch entsprechend bestätigt (13.08.2008, Aktenzeichen 3 C 18/07). Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch der Begriff des „Erfassens“, welcher immer wieder Gege[…]


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