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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigungsanspruch von Bäumen auf Nachbargrundstück

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LG Hamburg,  Az.: 304 O 247/13, Urteil vom 04.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bruch- und Standsicherheit der in der Skizze auf Seite 8 des Urteils als Baum Nr. 1 , Nr. 2 und Nr. 5 bezeichneten Waldkiefern durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt wird und dauerhaft erhalten bleibt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für die in der Skizze auf Seite 8 des Urteils als Baum Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten Waldkiefern bei der zuständigen Behörde eine Fällgenehmigung zu beantragen und diese Bäume nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung fachmännisch zu fällen oder fällen zu lassen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich Ziffern 1 und 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € pro Baum, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung von Seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klage betrifft einen Nachbarschaftsstreit. Mit umgekehrten Parteirollen hatten die Parteien beim Landgericht Hamburg bereits einen anderen Rechtsstreit geführt, in dem es um Beschädigungen von Pflanzen, das Betreten des Grundstücks der hiesigen Beklagten sowie Videokameras am Haus des hiesigen Klägers ging und der mittlerweile rechtskräftig entschieden ist (304 O 98/13).

Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. Weg …b in H.-H./ E., belegen auf dem Flurstück.2.. (vgl. Auszug aus der Liegenschaftskarte, Anlage K1) und wohnt dort mit seiner Familie.

Die Beklagte erwarb im Jahr 2011 mit Übergabedatum 23.9.2011 das hangabwärts direkt angrenzende Flurstück.1.. mit der Postanschrift G. Straße …a und begann in der Folgezeit, dies mit einem Wohnhaus zu bebauen. Zusammen mit diesem Grundstück erwarb sie auch das Flurstück.2.., das als schmaler Streifen nordöstlich neben dem Grundstück des Klägers vom E. Weg zum Grundstück der Beklagten abwärts führt. An diesem Flurstück hat der Kläger auf der zu seinem Grundstück hin gelegenen Hälfte ein Wegerecht als Zuwegung zu seinem Haus; dieser Teil des Grundstücks.[…]


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