AG Nürnberg
Az: 35 C 3738/06
Urteil vom 16.10.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das Amtsgericht Nürnberg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis 29.9.2006 eingereicht werden konnten, am 16.10.2006 folgendes
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.2.2006 hieraus zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 383,76 EUR.
Entscheidungsgründe:
(Abgekürzt gemäß § 495 a ZPO.)
Die Parteien streiten um die restliche Regulierung eines Verkehrsunfalls vom 13.1.2006 in Nürnberg, bei dem der klägerische Pkw Marke VW Polo 60 beschädigt worden war. Reparaturbedingt nahm die Klägerin in der Zeit vom 14.1. bis 19.1.2006 einen Mietwagen bei der XXX in Anspruch. Sie mietete einen Mietwagen der Klasse 2 an, ihr eigenes Fahrzeug wäre in Klasse 3 einzuordnen gewesen. Der Pkw der Klägerin war mit Winterreifen ausgerüstet, jedoch nicht vollkaskoversichert.
Der Klägerin wurde von der XXX Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens in Höhe von 974,40 EUR in Rechnung gestellt, wovon sie abzüglich 50 % der Kosten für die Haftungsfreistellung einen Betrag von 911,76 EUR ersetzt verlangt. Hierauf hat die Beklagte 528,00 EUR bezahlt. Die restlichen 383,76 EUR sind streitgegenständlich.
Die Klage war in Höhe von 316,56 EUR begründet, da der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gemäß § 249 Abs. 2 BGB zusteht.
1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH VI ZR 161/05 vom 13.6.2006 und BGH XII ZR 50/04 vom 26.6.2006) kann ein Geschädigter nicht jeden in einem Vertrag vereinbarten Betrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Wege des Schadensersatzes verlangen. Vielmehr verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif deutlich teurer ist, dann gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn nicht dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistunge[…]