Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

unsachgemäßer Krankentransport – Schmerzensgeld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 U 182/05
Urteil vom 01.02.2006

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,– Euro nebst Zinsen reduziert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die am 13.02.1931 geborene Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem beklagten Krankenhaus, in welchem sie vom 02.08.2004 an wegen Komplikationen bei einer Chemotherapie behandelt wurde, mit der Behauptung, dass sie durch unsachgemäßen Transport am 20.08.2004 zu einer konsiliarischen urologischen Untersuchung in das N-Hospital I eine inkomplette Querschnittslähmung erlitten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach sie für ein Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin hafte, weil diese zu Unrecht als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen worden seien. Sie meint, dass sich die Schutzfunktion des Behandlungsvertrages nicht auf den Transport erstrecke, zumal insofern ein Personenbeförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin zustande gekommen sei. Ferner rügt sie, dass das Landgericht die von ihr benannten Zeugen C und C2 nicht zum Beweise ihrer Behauptung gehört habe, dass den Zeugen keine Pflichtverletzung zur Last falle. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld hält sie für überhöht.
Die Streithelferin rügt ebenfalls das Übergehen des Beweisantritts der Beklagten und bestreitet den von der Klägerin behaupteten Unfallablauf. Sie behauptet, dass bei der Klägerin keine Kopfverletzung während und nach dem Tr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv