OLG Saarbrücken
Az.: 1 U 132/12 – 37
Urteil vom 06.02.2013
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Hausnutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem wesentliche Fehler oder Mängel eines Hauses oder eines Grundstücks dürfen daher vom Verkäufer regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei Haus- und Grundstücksmängeln, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Über Feuchtigkeitsschäden eines Hauses ist seitens des Verkäufers jedoch grundsätzlich aufzuklären. Gerade solche Mängel stellen offenbarungspflichtige Umstände dar. Der Verkäufer ist z.B. dazu verpflichtet, ungefragt einen Mangel in der Außenabdichtung zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen Verdacht hat. Dies muss er auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch nicht abgeschlossen wurde oder der Verkäufer nach einem Sanierungsversuch zumindest mit dem Auftreten von weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnet oder sie für möglich hält.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 5 O 114/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugela[…]