Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 145/09 – Urteil vom 16.08.2012
Die Berufung der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. September 2009 – Az. 11 O 190/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 18.852,61 €
Gründe
I.
Die Kläger machen aus dem mit dem Beklagten am 14. Mai 2007 geschlossenen Grundstückskaufvertrag gegen diesen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.852,61 € geltend. Sie stützen diesen Anspruch im Kern darauf, dass die Heizungsanlage des verkauften Einfamilienhauses nicht ausreichend dimensioniert und nicht in der Lage sei, das Haus ordnungsgemäß zu beheizen. Diesen Mangel der Kaufsache habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen bzw. er habe aus einer übernommenen Garantie hierfür einzustehen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 5 Ziffer 1 des notariellen Vertrages vom 14. Mai 2007 seien die Kläger mit Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen. Die Berufung auf diesen Haftungsausschluss sei dem Beklagten nicht durch die Vorschrift des § 444 BGB verwehrt. Entgegen der Auffassung der Kläger habe der Beklagte keine Beschaffenheitsgarantie für niedrige Betriebskosten des Hauses übernommen. Das Haus sei beworben mit einer Betriebskostengröße von ca. 850 € im Jahr. Unstreitig habe der Beklagte den Klägern die in der Anlage 3 (Bl. 28 d.A.) zur Akte gelangte Aufstellung der jährlichen Betriebskosten des Hauses zukommen lassen, in welcher sich tatsächlich eine Nebenkostensumme betreffend Heizung und Warmwasser von 829,42 Euro finde. Ein verständiger Käufer könne aus diesen Angaben allenfalls darauf schließen, dass der Verkäufer von Kosten in dieser Größenordnung ausgehe, nicht aber, dass er unabhängig von jeglichem Heizungs- und Nutzerverh[…]