LG Neubrandenburg – Az.: 4 O 104/12 – Teilurteil vom 09.10.2012
1. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu im Stande ist, wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter ihres am 22.08.2010 verstorbenen Vaters, …, und macht gegen die Beklagte, die Ehefrau des Verstorbenen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend, nachdem sie mit gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Beklagten vom 17.05.2010 enterbt wurde und die Beklagte alleinige Erbin geworden ist.
Der Erblasser, der mit der Beklagten seit dem 29.12.2009 verheiratet war, war zuvor verwitwet. Aus der Ehe mit seiner ersten Ehefrau waren zwei Kinder hervorgegangen, zum einen sein Sohn …, und zum anderen die Klägerin. Nach Kenntnis von ihrer Enterbung hat die Klägerin die Beklagte zunächst mit vorprozessualem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2011 (Anlage K 2) aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Die Beklagte hat daraufhin Auskunft erteilt. Nach der Auskunftserteilung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2012 eine Stufenklage eingereicht und von der Beklagten Auskunft unter Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnis des Nachlasses mit der Begründung begehrt, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft, insbesondere den persönlichen Angaben der Beklagten im gerichtlichen Nachlassverzeichnis vom 06.10.2010 widerspreche sowie unrichtig und unvollständig sei. Die Beklagte sei über ihren Prozessbevollmächtigten wiederholt auf fehlende und widersprüchliche Angaben hingewiesen worden, woraufhin die eine oder andere weitere Auskunft erteilt worden sei, jedoch keine vollständige Auskunft über den Bestand des Nachlasses vorliege.
Daraufhin hat die Beklagte diesen Klageantrag anerkannt und dazu vorgetragen, dass sie vorprozessual nicht zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnisses des Nachlasses aufgefordert worden sei. Am 13.06.2012 hat das Landgericht ein dementsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen, am 14.06.2012 die Beklagte unter der Urkundenrollennummer: …/2012 ein von der Notarin … protokolliertes Verzeichnis über den Nachlass des Erblassers aufnehmen lassen und in der Folge dann der Klägerin übergeben.
Die Klägerin behauptet, dass d[…]