Amtsgericht Frankfurt
Az.: 22 C 2368/08-50, 33 C 3368/08
Urteil vom 13.03.2009
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.480,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 19.4.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer im Erdgeschoss links … gelegenen Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 1.8.1999. Der Ehemann der Beklagten wurde per 15.12.2006 aus dem Mietverhältnis entlassen. Unmittelbar vor der Wohnung liegt von Anfang an ein Kinderspielplatz.
Die Beklagte und ihr Ehemann behielten bereits in der Vergangenheit Teile der Miete wegen vom Kinderspielplatz ausgehender Lärmbelästigungen ein. Die bis 15.12.2006 einbehaltenen Mieten sind Gegenstand eines gesonderten Mahnverfahrens.
Die monatliche Gesamtmiete betrug seit Februar bis einschließlich Dezember 2006 597,56 Euro, in der Zeit von Januar 2007 bis einschließlich November 2007 587,56 Euro und ab Dezember 2007 610,59 Euro. Wie mittlerweile unstreitig ist, leistete die Beklagte in der Zeit vom 15.12.2006 bis einschließlich Januar 2008 die in der Aufstellung der Klägerin aufgelisteten Zahlungen. Unter Berücksichtigung von Gutschriften von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen ermittelt die Klägerin für diesen Zeitraum einen Rückstand in Höhe der Klageforderung. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt dieser Aufstellung (Bl. 94 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.480,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 19.4.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zu Beginn des Mietverhältnisses sei von einem Aushilfshausmeister erklärt worden, der Spielplatz würde verlegt werden. Auf dem Kinderspielplatz würden sich tagsüber nicht nur Kinder, sondern auch Jugendliche und deren Eltern aufhalten. Insbesondere in Abendstunden würden sich dort Erwachsene und Betrunkene aufhalten, die dort nächtliche Gelage abhielten[…]