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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) – unpünktliche Mietzahlungen

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AG Bernau
Az: 10 C 248/09
Urteil vom 08.12.2009

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.200.- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 31.3.2009 aus 560.- € und seit dem 5.11.2009 aus 640.- € zu zahlen; b. das in der … … belegene Einfamilienhaus bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, einer Toilette mit Bad, zwei Fluren und einer Veranda sowie das dazu gehörende Grundstück und die Garage zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zum Rest.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.3.2010 gewährt.
Der Streitwert wird auf 9.520.- € festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung eines Hauses nebst Nebengelassen und Zahlung in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter des Grundstücks … in …. Die Beklagten sind seit dem 1.2.2007 Mieter des vorgenannten Objekts. Der Mietzins betrug monatlich 600.- €. Auf den Mietvertrag vom 15.1.2007 auf Blatt 40 ff. wird verwiesen. Das Grundstück ist u. a. mit einem Haus bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Veranda, Bad sowie einer Garage bebaut. § 4 des Mietvertrages lautet: „Die Miete ist monatlich im Voraus am 3. Werktag des Monats kostenfrei an den Vermieter zu zahlen. Die Miete ist auf das Konto… einzuzahlen.“. Auf Blatt 40 RS wird verwiesen.
Die Beklagten minderten die Miete, erstmals im Monat Mai 2008. Sie blieben den Mietzins wie auf Blatt 3 aufgelistet schuldig. Sie zahlten auch die geminderte Miete zudem mehrfach verspätet. Die Beklagte zu 2 erhält für sich und ihre Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Hierzu gehören auch Leistungen für Unterkunft. Der Beklagte zu 1 hingegen erhält keine diesbezüglichen st[…]


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