Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung des Mietvertrags, wenn Vermieter mit eigenem Schlüssel Wohnung betritt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LANDGERICHT BERLIN
Az.: 64 S 305/98
Verkündet am 09.02.1999
Vorinstanz: AG Neukölln – Az.: 12 C 324/97

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte) auf die mündliche Verhandlung vom 09. Februar 1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 12 C 324/97 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§.516, 518, 519 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 09. Juni 1998 ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein weiterer Mietzins zu und die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 850,00 DM.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 70,00 DM für den Monat April 1997. Denn die Klägerin hat auch in der zweiten Instanz nicht hinreichend dargelegt, wie sie ihren Anspruch begründet. Unstreitig hat die Beklagte die Miete an die Vormieterin H überwiesen. Einen entsprechenden Zahlungsbeleg hat die Beklagte unwidersprochen vorgelegt. Da die Klägerin jedoch nicht den hälftigen Mietzins in Höhe von 250,00 DM fordert, sondern nur 70,00 DM ist davon auszugehen, dass sie – wie von der Beklagten vorgetragen – mit einer Zahlung der anteiligen Miete für diesen Monat an die Vormieterin K einverstanden war und sie von dieser den vollständigen Mietzins erhalten hatte. Gegenbeweis für ihre Behauptung, dass keine Zahlungen an die Hausverwaltung (?) geleistet werden sollten, sondern nur an sie, ist nicht angetreten worden.
2.
Ab August 1997 hatte die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Mietzins, da durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 1997 das Mietverhältnis beendet wurde. Denn die Kündigung war nach § 554a BGB wirksam.
Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv