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Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Urlaubsansprüche müssen bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daher nicht durch den Arbeitgeber abgegolten werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az: 10 Sa 19/11). Das LAG Baden-Württemberg hat in der vorgenannten Entscheidung das Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Az: C-214/10 angewandt.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/urlaubsverfall-bei-langer-arbeitsunfaehigkeit_1459/