BUNDESGERICHTSHOF
Az: III ZR 163/03
Urteil vom 22.04.2004
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe des Pachtzinses für eine Grundstücksparzelle.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung die Förderung des Kleingartenwesens betreibt. Sein Rechtsvorgänger pachtete 1947 von privater Hand ein ca. 90.000 m2 großes Grundstück am S. See in H. -B. . Das Grundstück ist in Parzellen unterteilt, die eine im Vergleich mit typischen Kleingärten außerordentliche Größe aufweisen. Teilweise sind die Flächen mit Häusern bebaut, die auch als Dauerwohnsitz genutzt werden. Der Kläger verpachtet die Parzellen an seine Mitglieder weiter.
Unter dem 10. Dezember 1989 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Unterpachtvertrag über die Parzelle 101, deren Gesamtfläche 1.632,97 m2 beträgt. Hiervon waren bereits vor dem 1. April 1983 153,97 m2 mit einem sogenannten Behelfsheim bebaut. Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnen das Gebäude dauerhaft.
Der Kläger und der Grundstückseigentümer einigten sich in Verhandlungen über die Höhe des Pachtzinses auf die Anhebung des jährlich zu entrichtenden Entgelts auf 280.000 DM ab 2000. Aufgrund dessen entschloß sich der Kläger, die Unterpachten gleichfalls zu erhöhen. Er verlangt von der Beklagten für dieses Jahr Unterpacht, Mitgliedsbeiträge und Kosten in Höhe von insgesamt 6.444,06 DM. Die Beklagte ist der Ansicht, der von ihr geschuldete Pachtzins sei aufgrund von § 5 Abs. 1 BKleingG begrenzt, da es sich bei dem Areal „S. See “ um eine Kleingartenanlage handele. Deshalb habe sie unter Einschluß eines Wohnlaubenentgelts von 2.155,58 DM für das Jahr 2000 lediglich 4.089,38 DM an den Kläger zu zahlen.
Die auf Verurteilung des Differenzbetrages von 2.354,68 DM (= 1.203,93 €) gerichtete Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z[…]