Amtsgericht Münsingen
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Münsingen nach Lage der Akten gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei nur noch die Mehrwertsteuer in Streit steht.
Am 9. Oktober 2002 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Münsingen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht hatte.
Der von der Klägerin hinzugezogene Gutachter veranschlagte die Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer mit über 7000 € und bezifferte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs auf 2150,00 € incl. MWSt. den Restwert auf 50,00 € incl. MWSt. Die Klägerin beschaffte sich anschließend auf dem privaten Markt ein Ersatzfahrzeug für 2500,00 €.
Die Beklagte zahlte hierauf 1803,44 €, was dem Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Brutto-Restwert entspricht.
Die Klägerin verlangt die Differenz zwischen 2100,00 € und 1803,44 €, mithin den der Mehrwertsteuer aus 1803,44 € entsprechenden Betrag von 296,56 €. Sie ist der Ansicht, der Schädiger schulde im Falle eines Totalschadens nicht Naturalrestitution nach § 249 BGB, sondern habe nach § 251 BGB Wertersatz zu leisten, weshalb die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 296,56 € Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 16. November 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, § 249 BGB finde vorliegend Anwendung, da die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Totalschaden als Naturalrestitution einzuordnen sei. Mehrwertsteuer werde nach der neuen Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen sei. Bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen falle keine Mehrwertsteuer an, weshalb die Klägerin den Betrag auch nicht „fiktiv“ abrechnen könne.
Für die Beklagte ist beim Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage zulässig und begründet.
I.
Es ergeht eine Entscheidung der Akten. Gem. § 495a ZPO kann das Gericht bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 600 € das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Eine strikte Bindung an die Verfahrensvorschriften der ZPO gibt es daher nicht, obgl[…]