Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietnebenkosten: Dachrinnenreinigungskosten als Entwässerungskosten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 AMTSGERICHT HAMBURG-ALTONA
Az.: 317 C 474/00
Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.01.2001

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abt. 317, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 3. Januar 2001 für Recht:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) im Wege des Anerkenntnisteilurteils DM 260,68;

b) durch Schlussurteil DM 130,20 nebst 8,42 % Zinsen auf DM 390,88 seit dem 7.8.2000 an die Kläger zu zahlen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Entscheidungsgründe:
(gemäß § 495 a II ZPO abgekürzt und ohne Tatbestand)
I.

In Höhe von DM 260,68 waren die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 307 ZPO aufgrund ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, ohne dass es dazu einer weiteren Begründung bedarf (§ 313b ZPO).

II.

Auch über den anerkannten Betrag hinaus ist die Klage begründet.

1.)

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger aus der Heizkostenabrechung 95/96 (Anlage K 1) DM 26,51 und aus der Heizkostenabrechnung 98/99 (Anlage K 4) DM 28,18 nachzuzahlen. Ferner schulden sie für die Monate November 1997 und Dezember 1998 restliche Miete von DM 27,06 und DM 26,89. Die Beklagten waren nicht berechtigt, die fraglichen Beträge einzubehalten. Die Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 95/96, 96/97, 97/98 und 98/99 sind in formeller Hinsicht ordnungsgemäß und lassen nach Aktenlage auch keine inhaltlichen Fehler erkennen. Weder ergeben sich aus diesen Abrechnungen weitere Guthabenbeträge, die gegen Mietzinsforderungen verrechnet werden könnten, noch sind die jeweiligen Nachzahlungsbeträge zu hoch angesetzt. Insbesondere die Umlage der „Wartungskosten“ bzw. der „Eichwartungskosten für die Warmwasserzähler“ auf die Beklagten im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgt zu Recht. Nach § 8 II der Heizkostenverordnung (BGB1.I 1981, 261) gehören zu den umlegbaren Kosten der Wasserversorgung auch die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern und die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage. Die so genannten Wartungskosten sind Teil des Entgelts, welches an die Hamburgischen Wasserwerke gezahlt werden musste, damit diese die Zähler zu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv