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Betriebskostenabrechnung: Bei Klageänderung sind Streitwerte zu addieren

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LG Stendal – Az.: 25 T 86/21 – Beschluss vom 14.07.2021

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel vom 13. April 2021 -31 C 142/20 (III)- wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
A.

Der Kläger hat rückständigen Mietzins und eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung gegen die Beklagten geltend gemacht. Mit der Klageschrift vom 13. Mai 2020 hat er in der Hauptsache den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.396,46 Euro zu zahlen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagten hätten den Mietzins in Höhe von jeweils 770,00 Euro (Nettomiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung) für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2020, insgesamt also 3.850,00 Euro, sowie eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2019 in Höhe von 546,46 Euro nicht bezahlt. Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.08.2020 vorgetragen haben, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2020 die Mietzahlungen erfolgt seien, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 2020 vorgetragen, dass in den Monaten April bis einschließlich Juni 2020 keine Miete gezahlt worden sei, außerdem auch nicht in den Monaten August und Dezember 2019. Es seien fünf Zahlungsbeträge offen, wie im Klageantrag aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 hat der Kläger schließlich die Klage in der Hauptsache erweitert und in der Hauptsache den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.091,94 Euro zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagten die Miete in Höhe von jeweils 770,00 Euro für die Monate August 2020, Dezember 2020 sowie April bis einschließlich Juni 2020 und die Betriebskostennachforderung in Höhe von 546,46 Euro nicht gezahlt hätten und darüber hinaus für den Monat Juli 2020 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 695,48 Euro schuldeten. Durch Urteil vom 13. April 2021 hat das Amtsgericht Salzwedel im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.551,46 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es den Beklagten zu 62% und dem Kläger zu 38% auferlegt.

Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es unter anderem ausgeführt, dass die konkludente Klagerücknahme hinsichtlich der N[…]


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