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Eigenbedarfskündigung – Schadensersatzansprüche Mieter

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 313/08
Urteil vom 16.12.2009

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 6. November 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger Besitz- und Mietrechte an der Wohnung, zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 1. April 1974 auf der Basis der im Jahr 2005 gezahlten Miete wieder einzuräumen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger bewohnte seit 1974 als Mieter eine etwa 200 m2 große Wohnung in Hamburg, für die er zuletzt eine Nettomiete in Höhe von 1.153 EUR monatlich entrichtete. Die Wohnung wurde 1997 von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR W. (im Folgenden: Gesellschaft) erworben, deren Gesellschafter die Beklagten sind. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 18. Januar 2005 kündigte die Gesellschaft das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Beklagten zu 2 zum 31. Januar 2006. Nachdem der Kläger der Kündigung zunächst widersprochen hatte und von den Beklagten auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen worden war, zog er zum 31. Oktober 2005 aus der Wohnung aus. Er entrichtet für die von ihm nunmehr angemietete, etwa141,3 m2 große Wohnung eine Miete in Höhe von monatlich 1.670 EUR.
Die Beklagte zu 2 zog nicht in die Wohnung ein. Nachdem die Beklagten an der Wohnung einige Umbauarbeiten hatten vornehmen lassen, wurde sie spätestens im Januar 2007 von der Gesellschaft zum Verkauf angeboten. Am 7. Juni 2007 erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten untersagt wurde, die Wohnung zu vermieten, sie Dritten zur Nutzung zu überlassen oder sie zu verkaufen. Trotzdem verkauften die Beklagten sie – nachdem ihnen die Klage im vorliegenden Verfahren zugestellt worden war -im November 2007 für einen Kaufpreis in Höhe von 830.000 EUR. Der Erwerber ist mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat die Bekla[…]


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