Sonderzahlung bei Teilzeitarbeit während Elternzeit: Fair und gerecht
Die juristische Kernfrage ist, ob die Höhe der tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung im Falle einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nach den Verhältnissen vor Beginn der Elternzeit oder nach den während der Elternzeit geltenden Arbeitszeitanteilen zu berechnen ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, nach den Arbeitsverhältnissen vor Beginn der Elternzeit zu berechnen ist. Dies betont die Gleichstellung und Fairness im Arbeitsrecht.
Wichtigste Punkte zum Urteil:
Sonderzahlung – Das Urteil betrifft die Berechnung der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Arbeitsvertrag und Tarifbindung – Die Klägerin war nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beschäftigt.
Elternzeit und Teilzeitarbeit – Nach der Geburt ihrer Tochter trat die Klägerin in Elternzeit ein und vereinbarte eine befristete Teilzeitarbeit.
Tarifvertrag über Corona-Sonderzahlung – Dieser trat am 29.11.2021 in Kraft und legte fest, dass Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten.
Hauptproblem – Die Frage war, ob die Sonderzahlung basierend auf der aktuellen Arbeitszeit oder der Arbeitszeit vor der Elternzeit berechnet werden sollte.
Entscheidung des Arbeitsgerichts – Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, dass die Sonderzahlung basierend auf der Arbeitszeit vor der Elternzeit berechnet werden sollte.
Berufung und Bestätigung – Das beklagte Land legte Berufung ein, aber das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Bedeutung des Urteils – Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, insbesondere Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen und betont die Gleichstellung im Arbeitsrecht.
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In einem jüngsten Urteil des Landesarbeitsgerichts[…]