AG Hamburg-Bergedorf
Az.: 409 C 109/12
Urteil vom 18.09.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.260,00 (restliche Kaution) zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2012 (mittlerer beantragter Zinszeitpunkt).
2. Hinsichtlich des Ausspruches zu Ziffer 1. bleibt der Beklagten vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen.
3. Wegen des im Urkundenverfahren über die Verurteilung zu Ziffer 1. hinausgehenden Antrages wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 70% der Kläger, zu 30% die Beklagte.
5. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege des Urkundenprozesses rückständige Kaution, rückständige Miete und einen von ihm berechneten Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung.
Mit Beginn ab 1.11.2008 vermietete der Kläger an die Beklagte eine Wohnung im 3. OG rechts, H1 StraÃe … an die Beklagte. Im Mietvertrag war eine Nettomiete von Euro 468,00 vereinbart, zudem eine Kaution von Euro 1.400,00, wobei die 1. Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses in zwei Raten fällig werden sollte. Die Kaution sollte sonst zu 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen erfolgen. Die Beklagte zahlte auf die Kaution Euro 1260,– nicht.
Auf die rechnerisch feststehende Bruttomiete von Euro 648,00 zahlte die Beklagte für März 2012 Euro 194,40 nicht, die Mieten für April bis Juli 2012 in voller Höhe nicht und bezüglich der Kaution Euro 1.260,00 nicht.
Unter dem 7.2.2012 lieà der Kläger Betriebskosten für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2011 abrechnen. Den Nachzahlungsbetrag von Euro 804,32 zahlte die Beklagte nicht.
Der Kläger klagt ausdrücklich im Urkundenprozess. In der mündlichen Verhandlung wurde der Mietvertrag wie Anlage K 1 im Original vorgelegt, die dort vorhandenen Unterschriften wurden von der Beklagten nicht bestritten.
Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch kÃ[…]