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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebkostenabrechnung (formell unwirksam) – Einwendungsfrist

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BGH
Az: VIII ZR 27/10
Urteil vom 08.12.2010

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 396,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 22. April 2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Beklagten waren ab 1. Juli 1996 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in . . Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche für den Zeitraum von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von zuletzt 2.030,60 € und Nebenkostennachforderungen für die drei Abrechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 geltend, wobei sich die jeweilige Abrechnungsperiode auf die Zeitspanne von 1. Juli eines Jahres bis einschließlich 30. Juni des Folgejahres erstreckt. Die Abrechnungen für die genannten Zeiträume weisen Nachforderungen der Klägerin in Höhe von 671,37 € (Schreiben vom 12. Juni 2007), von 592,60 € und von 671,33 €, insgesamt also von 1.935,30 € aus. Hiervon bringt die Klägerin ein aus dem Abrechnungsjahr 2004/2005 resultierendes Guthaben der Beklagten von 99,90 € in Abzug, so dass eine Restforderung von 1.835,40 € verbleibt. Nach Verrechnung der Gesamtforderung in Höhe von 3.866 € (2.030,60 € + 1.835,40 €) mit dem Kautionsguthaben der Beklagten von 1.533,88 € beziffert die Klägerin ihre Restforderung zuletzt auf 2.332,12 €. Die Beklagten beanstanden, die Abrechnungen wiesen formelle Mängel auf, weil in ihnen ein Umlageschlüssel für die Gesamtkosten weder angegeben noch erläutert worden sei. Die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Abrechnung für den Zeitraum 2005/2006 lautet wie folgt:

NEBENKOSTENABRECHNUNG
für den Zeitraum 01.07.2005 – 30.06.2006 H. Str. in B.
Mieter: ..


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