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Fahrerlaubnisentziehung – Straftaten mit hohem Aggressionspotential

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VG München, Az.: M 6b K 08.5988, Urteil vom 20.08.2009

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1950 geborene Kläger erwarb 1977 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die am … März 2000 auf die Führerscheinklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S umgestellt worden ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A… vom … April 2005 wurde der Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger am … August 2004 seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgelauert und diese beschimpft hat. Dabei bezeichnete er sie als „Hure“ und drohte ihr, sie umzubringen. Anschließend versetzte er ihr einen Faustschlag auf das rechte Auge, wodurch sie eine rechtsseitige Gesichts- und Schädelprellung sowie eine schmerzhafte Schwellung im Augenbereich erlitt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … August 2007, rechtskräftig seit … September 2007, wurde der Kläger wegen Nötigung verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger am … Januar 2007 mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur einem anderen Fahrzeug sehr dicht aufgefahren ist, dabei mehrmals die Lichthupe betätigt, den anderen Verkehrsteilnehmer anschließend von rechts überholt und danach mehrfach ausgebremst hat. Anschließend hat er versucht den mittlerweile rechts von ihm fahrenden Pkw nach rechts auf den Parkstreifen abzudrängen und zuletzt durch das Beifahrerfenster einen Gegenstand in der Größe einer Cola-Dose in Richtung des anderen beteiligten Fahrzeugs geworfen.

Aufgrund dieser Vorfälle teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2008, zugestellt am 26. Januar 2008 mit, es bestünden Zweifel daran, ob er aufgrund seines an den Tag gelegten Aggressionspotential zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Mildestes Mittel zu Feststellung sei im vorliegenden Fall die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens. Aus diesem Grund wurde der Kläger aufgefordert, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das Gutachten sollte zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten, dass der Genannte die körperlichen und ge[…]


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