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Zahnarzthonorar – Bei Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin

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AG Nettetal
Az.: 17 C 71/03
Urteil vom 12.09.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.293,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand :
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines ihm entgangenen Zahnarzthonorars in Anspruch, da die Beklagte zu einem vereinbarten Termin nicht erschien. Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und war Patientin des Klägers.

Am 15.05.2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des so genannten Bestellsystems. In dieser Behandlungsvereinbarung heißt es im ersten Absatz wörtlich: „Sie kommen zur Zahnarztbehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist und Ihnen hierdurch in der Regel die anderorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet jedoch auch, dass sie, wenn sie vereinbarte Termine nicht einhalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher absagen müssen, damit wir die für sie vorgesehen Zeit noch anderweitig verplanen können. Bei Präparationsterminen im Zusammenhang mit Kronen oder Zahnersatzarbeiten bitten wir sogar um eventuelle Absage spätestens 5 Arbeitstage im voraus. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Zeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden, es sei denn, an dem Versäumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden. Es wird vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird . …“

Wegen der Einzelheiten der Behandlungsvereinbarung wird auf Bl. 9 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Unter dem 18.01.2002 s[…]


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