Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 11 U 73/03
Urteil vom 10.02.2004
aufgehoben durch BGH, Urteil vom 04.11.2004, Az.: III ZR 201/04
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004 für Recht erkannt:
Das am 3. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 11 O 4/03 – wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um ärztliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Beklagte wurde am 06.02.2002 nach einem Herzinfarkt und einem Schlaganfall im B…-Krankenhaus aufgenommen und von dort am 15.02.2002 zur Durchführung einer Herzoperation in das … Herzzentrum … verlegt.
Im Herzzentrum wurden dann am 15.02.2002 ausweislich der vorgelegten Liquidation (Bl. 6 ff d. A.) bei dem Beklagten die operationsvorbereitenden Untersuchungen durchgeführt.
Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 4, 5 d. A.)
In dem vorgedruckten Formular kreuzte der Beklagte zunächst den Wunsch nach ärztlichen Leistungen aller beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen und darüber hinaus den Wunsch nach der Unterbringung in einem Einbettzimmer an. Bereits die Wahlleistungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass die Inanspruchnahme der Wahlleistungen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden kann.
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung wurde dem Beklagten ein Informationsblatt über die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ausgehändigt (Bl. 61, 62 d. A.).
Das Informationsblatt enthält den herausgehobenen Hinweis, dass dem Patienten auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil werden, sich die Person des behandelnden Arztes dann indes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit richte.[…]