AG Brandenburg – Az.: 34 C 20/20 – Urteil vom 19.12.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2019 – dem Tag der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihren Klägervertretern, den Rechtsanwälten F. & F., wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro freizustellen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die rechtsschutzversicherte Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, dass das von der Beklagten ausgesprochene „Hausverbot“ nicht wirksam ist.
Die Beklagte führt unter der Firma „s…..“ einen Friseursalon in der …-Straße … in … W….
Die Klägerin besuchte am Dienstag, den 19.03.2019, kurz nach 10:00 Uhr gemeinsam mit ihrem Partner – dem Zeugen T…. H… – und ihrem Sohn den Friseursalon der Beklagten. Unstreitig hatte die Klägerin die Dienste der Beklagten zwar bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen, bisher allerdings lediglich für Haarschnitte und nicht um sich die Haare färben zu lassen.
Nachdem dem Zeugen T… H… – dem Partner der Klägerin – und dem Sohn der Klägerin von der Beklagten die Haare geschnitten wurden und beide dann den Friseursalon der Beklagten verließen, nahm die Klägerin auf einen entsprechenden Stuhl des Friseursalons der Beklagten platz und erläuterte der Beklagten ihre Wünsche, die in diesem Falle neben dem Haareschneiden auch unstreitig das Färben der Haare beinhalteten; wobei jedoch die konkreten Einzelheiten des Gesprächs der Prozessparteien zwischen ihnen streitig blieb.
Im Anschluss hieran färbte die Beklagte dann unbestritten der Klägerin die Haare.