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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbringung in Psychiatrie – Beschwerde hiergegen

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THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 W 117/02
Beschluss vom 22.02.2002
Vorinstanz: Landgericht Gera – Az.: 5 T 61/02

In dem Verfahren betreffend die vorläufige Unterbringung, hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 06.02.2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 04.02.2002 am 22.02.2002 beschlossen:
1. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 04.02.2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:
Die Betroffene wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 12.01.2002 nach richterlicher Anhörung durch Beschluss des Amtsgerichts Jena vom gleichen Tag auf der Grundlage der §§ 6, 7 ThürPsychKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis längstens zum 04.03.2002 in der Klinik für Psychiatrie der FSU Jena untergebracht.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht, nachdem es die Betroffene durch einen beauftragten Richter angehört hatte, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27 ff. FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache vorläufigen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf Gesetzesverletzungen beruht, §§ 27 FGG, 546 ZPO.
1. Dem Landgericht ist eine Gesetzesverletzung bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens dadurch unterlaufen, dass es die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den beauftragten Richter durchgeführt hat, ohne dies zu begründen.
Der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus den §§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 c FGG, nämlich in Unterbringungssachen den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, unterliegt auch das Beschwerdegericht. Die durch das Gericht vorzunehmende Betroffenenanh[…]


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