Mietmangel: Bleihaltiges Trinkwasser und fehlende Schutzleiter in der Elektroinstallation
In dem Urteil des AG Hamburg-Bergedorf (Az.: 409 C 104/17) vom 06.01.2022 geht es um die Rückforderung einer Mietkaution und die Aufrechnung des Beklagten mit mehreren streitigen Ansprüchen. Die Kläger hatten in der Vergangenheit Mängel wie bleihaltiges Trinkwasser, fehlende Schutzleiter in der Elektroinstallation und ein undichtes Dach gerügt und eine Mietminderung von 15 Prozent geltend gemacht.
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Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von € 334,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2017 an die Kläger als Mitgläubiger. Die Kläger hatten gemäß § 12 des Mietvertrags eine Mietsicherheit in Höhe von € 1.200,00 in bar an den Beklagten gezahlt.
Geltend gemachte Mängel und Mietminderung
Die Kläger hatten mehrere Mängel gerügt, darunter einen erhöhten Bleigehalt im Trinkwasser, fehlende Schutzleiter in der Elektroinstallation und ein undichtes Dach, das zu braunen Flecken im Deckenbereich des Flurs führte. Sie forderten den Beklagten zur Behebung der Mängel bis zum 08.07.2016 auf und kündigten eine Mietminderung von 15 Prozent ab Juli 2016 an.
Beklagter bestreitet Mängel und wehrt sich gegen Mietminderung
Der Beklagte wies die Mängelrügen zurück und erklärte, er habe alle Bleileitungen im Jahr 2014 entfernt und werde eine Bleiprobe nehmen lassen. Die Elektroinstallation sei funktionsfähig und eine Nachrüstung mit einem Schutzleiter nicht erforderlich, da die Anlage Bestandsschutz genieße. Das Dach sei nicht undicht, die Flecken seien auf einen Altschaden zurückzuführen. Eine Mietminderung sei somit nicht gerechtfertigt.
Urteil: Klage teilweise abgewiesen und Kostenverteilung
Das Gericht wies die Klage im Übrigen ab und entschied, dass die Kläger als Gesamtschuldner 72 Prozent und der Beklagte 28 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Seiten die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden können.
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