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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – anderer Arbeitsplatz

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ArbG Hamburg – Az.: 2 Ca 305/09 – Urteil vom 17.12.2009

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2009 nicht beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf € 8.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.5.2009 zum 30.9.2009 und um Weiterbeschäftigung.

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1.3.1999 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als „Leergutsortierer“ mit einem Monatsentgelt von 1.989,86 Euro brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist Beschäftigung als „Lagerarbeiter“ mit Lohngruppe III vereinbart. Das KüSchG ist anwendbar.

Der Betriebsrat (im folgenden BR) wurde nach Sozialplan- und Interessenausgleichsverfahren am 30.4.2009 durch Übergabe eines Schreibens vom 29.4.2009 (Bl. 43) angehört und widersprach durch Mitteilung vom 7.5.2009 (Anlage K 3, Bl. 58), weil aus seiner Sicht der Kläger mit „Vollgutkommissionierer“n vergleichbar und die Sozialauswahl deshalb fehlerhaft sei und freie (nur durch Leiharbeitnehmer) besetzte Arbeitsplätze als Gabelstaplerfahrer zur Verfügung stünden. Der Kläger hält die BR-Anhörung für lückenhaft und die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger beantragt, wie entschieden, wobei der Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder Antrag zu 2. gestellt ist.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers trägt die Beklagte vor, sie habe am 9.2.2009 den Beschluß gefaßt, die Tätigkeiten im Bereich Leergutsortierung spätestens ab dem 1.9.2009 durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen. In Vollzug dieses Beschlusses habe sie allen Leergutsortierern gekündigt. Die Maßnahme sei durch einen Werkvertrag mit der Firma… GmbH umgesetzt worden. Der Kläger bestreitet die Unternehmerentscheidung.

Der Kläger hält eine eventuelle Beauftragung eines anderen Unternehmens für einen Betriebsübergang, während die Beklagte insoweit fehlende Betriebsmittel einwendet und darauf hinweist, … habe keinen ihrer Arbeitnehm[…]


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