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Erbauseinandersetzung – Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken

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Erbauseinandersetzung – Kunstgegenstände in verschiedenen Gerichtsbezirken
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 8. September 2021 über eine Erbauseinandersetzung entschieden, bei der es um Kunstgegenstände von erheblichem Wert geht. Die Erben konnten bisher keine Einigung über den umfangreichen Nachlass erzielen, insbesondere nicht über das Schicksal der Kunstwerke, die sich derzeit als Leihgaben in verschiedenen Museen in Deutschland und England befinden. Eine Veräußerung durch ein Auktionshaus in New York, die von der vormaligen Antragstellerin vorgeschlagen wurde, scheiterte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AR 3/21 >>>

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Im Antrag, der am 30. Dezember 2020 beim Amtsgericht Bremen eingereicht wurde, beantragte die vormalige Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung der Kunstgegenstände. Sie schlug vor, die Leihverträge mit den aktuellen Besitzern zu kündigen und die Bilder an ein New Yorker Auktionshaus zur Versteigerung zu überführen. Das Amtsgericht Bremen verwies das Verfahren an das zuständige Nachlassgericht. Dieses stellte fest, dass sich die Gegenstände an mehreren Orten befänden und somit mehrere Gerichtsstände eröffnet seien. Da die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht habe, wurde der Gerichtsstand nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt und das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständig erklärt.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht Berlin-Mitte argumentierte, dass das Amtsgericht Bremen das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt habe und die Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zutreffend seien. Das Verfahren sei schriftlich und es komme nicht auf die Nähe zum Gericht an. Außerdem befänden sich der überwiegende Teil der Gemälde in Köln und nicht in Berlin. Nachdem die Antragstellerin verstorben war, wurde das Verfahren vom Antragsteller als deren Testamentsvollstrecker übernommen.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde für zulässig erklärt, nachdem sowohl das Amtsgericht Bremen als auch das Amtsgericht Berlin-Mitte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten. Obwohl nicht festgestellt werden konnte, ob alle Verfahrensbeteiligten über die Entscheidungen informiert wurden, hat das Oberlandesgericht Bremen dies nachgeholt, um das Verfahren zu beschleunigen[…]


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