OLG München: Urteil zur Abgrenzung von Fälligkeitsregelung und Befristung bei Grundstücksverkauf
Das OLG München hat im Fall der Auflassung eines verkauften Grundstücks entschieden, dass der Übereignungsanspruch der Kläger nicht durch eine Befristung erloschen ist, sondern eine Fälligkeitsregelung vorliegt. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern das Miteigentum an einem spezifischen Grundstück zu übertragen. Die Kläger sind aktivlegitimiert und haben die vollständige Kaufpreiszahlung nachgewiesen, was zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I führt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aktivlegitimation der Kläger: Die Kläger haben ihre Berechtigung zur Klageerhebung durch Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung belegt.
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils: Das Berufungsgericht hebt das Urteil des Landgerichts München I auf.
Übereignungsanspruch: Der Übereignungsanspruch der Kläger ist nicht erloschen, sondern fällig.
Keine Befristung, sondern Fälligkeitsregelung: Die Übertragung des Grundstücks war nicht befristet, sondern von der Fertigstellung der Bauarbeiten abhängig.
Nutzbarkeit der Stellplätze: Die Nutzbarkeit beider Stellplätze wurde nicht als auflösende Bedingung für den Übereignungsanspruch festgelegt.
Geschäftsgrundlage: Es liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vor.
Keine Verjährung des Übereignungsanspruchs: Der Anspruch ist innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
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Die Abgrenzung zwischen Fälligkeitsregelung und Befristung spielt eine wichtige Rolle bei der Auflassung eines verkauften Grundstücks. Während eine Fälligkeitsregelung vorsieht, dass eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss, bezieht sich eine Befristung auf die Laufzeit eines Vertrags.