Landgericht Bonn
Az.: 9 O 464/09
Urteil vom 11.04.2011
In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2011 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Die Klägerin macht von ihr behauptete Rückforderungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer – nach nunmehriger Teilklagerücknahme – in 25 Fällen geltend.
Der Beklagte führte bei den Versicherungsnehmern der Klägerin Behandlungen in Form der Positronen-Emissions-Tomographie (PET) durch. Die sich hieraus ergebenden Honoraransprüche trat er an die Streitverkündete ab, die diese den Versicherungsnehmern der Klägerin in Rechnung stellte. Nach Erhalt der Rechnungen beglichen die Patienten die geforderten Beträge. Die Klägerin wiederum erstattete diesen die Rechnungsbeträge.
Die Klägerin trägt vor, dass ihren Versicherungsnehmern gegen den Beklagten bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in einer Gesamthöhe, wie sie mit der Klageforderung geltend gemacht wird, zugestanden hätten, die auf die bereits nach § 67 VVG, jedenfalls aber durch Abtretungserklärungen ihrer Versicherungsnehmer übergegangen seien. Die Versicherungsnehmer hätten an den Beklagten die Zahlungen erbracht, obwohl der Beklagte keine entsprechende abrechenbare Gegenleistung erbracht habe.
Die Klägerin erhebt insofern – nach Teil-Klagerücknahme noch drei verbleibende – gebührenrechtliche Einwände gegen die Abrechnungen:
Erstens sei die Ansetzung der Gebührenziffer 5431 GoÄ für die vorliegenden Behandlungen ausgeschlossen. Zum einen sei die Gebührenziffer bereits vom Tatbestand her nicht erfüllt, da der Beklagte keine sog. planaren Szintigraphien mittels einer Gammakamera, sondern nur reine Schichtaufnahmen mittels einer PET-Kamera erstellt habe.
Zum anderen sei – selbst wenn der Tatbestand von Ziffer 5431 GoÄ erfüllt wäre – eine Erstattung ausgeschlossen, da die Leistung durch Ansetzung der Ziffern 5488/5489 für die (Haupt-)Leistung mit abgedeckt würde.[…]