Immobiliengeschäft oder Gemischte Schenkung? Unterschiedliche Interpretationen im Rechtsfall
In diesem Fall geht es um einen Sachverhalt, der sich mit der Differenzierung zwischen einem Immobiliengeschäft und einer gemischten Schenkung befasst. Der Fall beruht auf einem Urteil des Landgerichts Aachen, bei dem die Klage abgewiesen wurde. Das Hauptproblem liegt in der Unterscheidung zwischen einer teilweise entgeltlichen und einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung, insbesondere im Kontext von Immobiliengeschäften. Das zugrundeliegende Prinzip ist, dass eine teilweise Unentgeltlichkeit nur dann angenommen wird, wenn die Beteiligten sowohl Kenntnis von der objektiven Wertdifferenz (kognitives Element) als auch den Willen zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung (voluntatives Element) haben.
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Schenkungswillen und der Wertdifferenz
Sollte zu dem Zeitpunkt der Zuwendung ein objektives Missverhältnis zwischen den Werten von Leistung und Gegenleistung vorliegen, begründet dies, gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung, eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Beteiligten. Das heißt, wenn die Leistung einer Partei deutlich über dem Wert der erhaltenen Gegenleistung liegt, könnte man annehmen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn beispielsweise belegt wird, dass die Kaufparteien versucht haben, einen möglichst realistischen Kaufpreis zu erzielen.
Der Einfluss von Dritten
Ein weiterer Aspekt, der für eine Widerlegung des vermuteten Schenkungswillens spricht, ist der Einbezug von Dritten in den Kaufprozess. In diesem Fall wurden die Käufer durch einen beauftragten Makler auf das betreffende Grundstück aufmerksam und haben diesen für seine Vermittlungsleistung auch bezahlt. Dies unterstreicht den Versuch, einen realistischen Kaufpreis zu erzielen und deutet nicht auf eine Schenkungsabsicht hin.
Das Bewusstsein über die Wertdifferenz
Eine entscheidende Rolle spielt auch das Bewusstsein über die Wertdifferenz zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung zum Zeitpunkt des Kaufs. In diesem Fall waren sich die Beteiligten zum Zeitpunkt des Kaufs der bestehenden Wertdifferenz nicht bewusst und haben die objektiv geringwertige Gegenleistung als angemessen angesehen. Dies stärkt die These, dass es sich um einen Kauf und nicht um eine gemischte Schenkung handelte.
Zusammenführu[…]