OLG Oldenburg – Az.: 3 W 76/19 (NL) – Beschluss vom 01.10.2019
1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 22.07.2019 aufzuheben.
2. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der am TT.MM.1926 geborene AA verstarb am TT.MM.2017. Nur kurz zuvor – zwischen dem TT.MM.2017 und dem TT.MM.2017 – verstarb seine Ehefrau QQ, geb. (…). Beide waren Lehrer und hatten keine Abkömmlinge.
Die Geschwister des Erblassers, RR und SS sowie TT sind ebenfalls vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 4. – 6. handelt es sich insoweit um die Kinder des RR, bei den Beteiligten zu 7. – 11. um die Kinder der SS und bei den Beteiligten zu 12. – 14. um die Abkömmlinge des TT. Ein weiterer Sohn des TT, der 1957 geborene UU, ist gleichfalls im Jahr 1983 vorverstorben. Insoweit geht der Senat davon aus, dass UU keine Abkömmlinge hat.
Die Ehefrau des Erblassers war die Schwester des VV. Dieser ist am TT.MM.2018 nachverstorben und wurde von seiner Ehefrau BB, der Beteiligten zu 1., beerbt. Bei den Beteiligten zu 2. und 3. handelt es sich um die Enkel des VV.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen unter dem TT.MM.1997 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament u.a. folgenden Inhalts:
„[…]
I. Wir, setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der Längerlebende kann zu seinen Lebzeiten über das Gesamtvermögen frei verfügen.
Die Häuser
1. Straße1 in Ort13 und
2. Straße2 in Ort14
sollten jedoch zu unseren Lebzeiten möglichst nicht veräußert werden.
II. Nach dem Tod des Längerlebenden soll das Haus samt Inventar und Grundstück zu 1. an meine Nichten und Neffen:
[im Folgenden werden die Beteiligten zu 4. – 14. aufgeführt; Anm.]
jeweils zu gleichen Teilen fallen.
Das Haus mit Grundstück zu 2. soll an meinen Schwager VV und dessen Enkel CC und DD [Beteiligte zu 2. und 3.]
jeweils zu gleichen Teilen übergehen.
Falls unsere Mutter, bzw. Schwiegermutter, Frau WW, geb. (…), uns überlebt, behält sie, wie im Übergangsvertrag vom 7. Dez. 73 bestimmt, den lebenslangen Nießbrauch des Hauses zu 2.. Im Übrigen tritt die Erbfolge wie oben festgelegt ein.
III. Das Barvermögen, Konten und Wertpapiere sollen unter meinen Geschwistern RR und TT und SS geb. (…), sowie allen ihren Kindern
gleichmäßig aufgeteilt werden.
Ort13, den TT. MM 1997
AA
Das vorstehende Testament meines Mannes soll auch a[…]