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Parkplatzunfall – Haftungsverteilung

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AG Stuttgart – Az.: 42 C 5643/17 – Urteil vom 21.08.2018

1. Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 476,72 € nebst Zinsen in Hä-he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 10.01.2018.

2. Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2018.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 953,44 €.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 476,72 € gemäß den §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten eine Haftung in Höhe von 25 % trifft.

Den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges trifft das überwiegende Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall.

Unstreitig erfolgte die Kollision bei der Rückwärtsfahrt des Zeugen … Ein Verschulden des Zeugen kann zwar nicht unmittelbar aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (BGH Urteil vom 17.12.2015 – VI ZR 6/15 Randnummer 11). Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrers beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen. Steht also fest, dass sich die Kollision bei, Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht gestanden ist, so spricht auch bei Parkplatz-Unfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall durch verursacht hat (BGH a.a.O.).


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