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Private Krankenversicherung: Notwendige Angaben zur Vorerkrankungen – auch bei Verdacht auf Erkrankungen?

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 187/00
Verkündet am: 16. März 2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 6 O 289/98

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
– abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Januar 2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rücktritt der Beklagten von dem Krankenversicherungsvertrag mit dem Kläger gemäß Versicherungsscheinnummer: 29/1828 rechtsunwirksam ist und das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Der im Jahre 1954 geborene Kläger stellte am 24.08.1996 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung (MB/KK94), den die Beklagte mit Versicherungsschein vom 29.8.1996 annahm. In dem formularmäßigen Versicherungsantrag beantwortete er sämtliche Fragen nach seinem Gesundheitszustand sowie einer ärztlichen Behandlung in den zurückliegenden Jahren mit „Nein“. Das Antragsformular enthielt u.a. folgende Frage (Ziffer 2):
„Bestanden in den letzten drei Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Unfallfolgen, Beschwerden oder sonstige Gesundheitsstörungen?“.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.07.1998 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag mit der Begründung, der Kläger habe die Fragen im Antragsformular über seinen Gesundheitszustand nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Der Kläger habe nicht angegeben, dass bei einer ärztlichen Untersuchung vom 9.7.1996 das Vorhandensein einer Fettleber und Anzeichen für eine chronische Pankreopathie festgestellt worden seien. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Berufung ist begründet.
1) Der von der B[…]


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