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Betriebsaufgabe – Voraussetzungen bei Verschwinden des Inhabers

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 5/06
Urteil vom 30.08.2007

Leitsätze:
Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer auf dem Küchentisch hinterlassenen Erklärung und dem anschließenden Verschwinden des Betriebsinhabers aufgegeben wurde, so dass die Gewinne aus späteren Grundstücksverkäufen nicht mehr der Einkommensteuer unterlagen.
Der unverheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er mit erheblichen Schulden im Jahr 1981 übernommen und vorher bereits seit dem 1. Juli 1978 pachtweise im Nebenerwerb bewirtschaftet hatte. Den Gewinn hatte er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
Die wirtschaftliche Situation des Klägers verschlechterte sich zunehmend. Daraufhin akzeptierte dessen Schwager einen Wechsel, der aus einem Grundstücksverkauf abgedeckt werden sollte. Der Wechsel ging jedoch zu Protest, weil der Kläger ihn bei Fälligkeit nicht einlösen konnte. Bald danach verschwand der Kläger. Er hinterließ auf dem Küchentisch zwei von ihm unterschriebene Zettel folgenden Inhalts:
„Ich will nicht mehr. Verkauft alles incl. Ländereien und löst alles auf.“
„Vollmacht! Ich, … [Kläger] erteile hiermit Herrn … [Schwager], die Vollmacht meinen Betrieb in … aufzulösen
… [Ort], 2.4.91.“
Nach seinem Verschwinden war der Kläger in Süddeutschland nichtselbständig tätig. Die Mutter des Klägers, die die Zettel gefunden hatte, seine Schwester und der Schwager gingen davon aus, dass der Kläger nicht zurückkehren werde und der Betrieb aufzulösen sei. Post und Belege fand die Familie ungeordnet vor. Zeitnahe Bilanzen oder Buchführungsunterlagen lagen nicht vor.
Eine Vermisstenanzeige blieb erfolglos. Daraufhin beantragten Schwes[…]


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