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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei einem reparierten Vorschaden

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LG Hamburg – Az.: 323 O 188/17 – Urteil vom 28.02.2019

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2018 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger ist Halter des Pkw Infinity mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1) ist Halterin und die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind über das Internetportal X. miteinander als Kontakt verbunden.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einem von ihm behaupteten, von der Beklagten zu 2) vollumfänglich bestrittenen Unfallereignis geltend, welches sich am 07.05.2017 auf dem W. Weg in Richtung S. Bogen ereignet haben soll.

Der Pkw Infinity des Klägers hatte zuvor am 09.06.2016 bei einem Verkehrsunfall Schäden im Bereich vorne rechts erlitten. Die Reparaturkosten beliefen sich gemäß Gutachten auf netto EUR 9.046,55. Darüber hinaus kam es am 27.06.2016 zu einem weiteren Vorschaden an dem Klägerfahrzeug.

Der Kläger behauptet unter Vorlage einer Rechnung (Anlage K 7) und Übereignungsbestätigung (Anlage K 11), dass er Eigentümer des Klägerfahrzeuges gewesen sei. Der Kläger trägt weiter vor, er habe am 07.05.2017 gegen 22.30 Uhr den linken Fahrstreifen auf dem W. Weg in Richtung S. Bogen befahren. Die Beklagte zu 1) habe in der gleichen Fahrtrichtung den rechten Fahrstreifen befahren. Aus der Richtung A. habe sich ein Rettungsfahrzeug unter Einsatz von Sonderrechten genähert. Nach Passieren der Kreuzung habe die Beklagte zu 1) für ihn plötzlich und unvermittelt auf den linken, von ihm befahrenen Fahrstreifen gewechselt. Er habe noch versucht nach links auszuweichen und habe mit den beiden linken Reifen den dortigen Kantstein überfahren. Gleichwohl sei es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug gekommen.

Er habe die Beklagte zu 1) erst durch die Klageerwiderung und erhebliches „Kramen im Gedächtnis“ im weiteren Sinne einordnen können. Er habe sich einmal mit ihr in Verbindung gesetzt um zu klären, wie die Arbeitsbedingungen bei der Firma der Beklagten zu 1) gewese[…]


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