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Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden nach Eigenkündigung

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LAG München
Az.: 11 Sa 717/11
Urteil vom 07.12.2011

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg (Az.: 10 Ca 3169/10) vom 08.06.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 529,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über die Zahlung eines tariflichen Weihnachtsgeldes.
Der Kläger war vom 01.11.2006 bis 31.07.2010 bei der Beklagten als Rezeptionssekretär mit einer Vergütung in Höhe von zuletzt 0,- € brutto monatlich beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2009, der zunächst bis 20.01.2010 befristet war und dann bis 20.01.2011 verlängert wurde. Die Befristung erfolgte auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG ohne sachlichen Grund. Der Kläger schied durch Eigenkündigung zum 31.07.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Gem. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen sowie der Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge.
Der Kläger hat für das Jahr 2010 kein Weihnachtsgeld erhalten. § 12 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern vom 26.05.2006 (im Folgenden: MTV) lautet wie folgt:
㤠12 Weihnachtsgeld
I. Arbeitnehmer, die am 30. November und seit Januar des laufenden Jahres als Vollzeitbeschäftigte in ungekündigter Stellung ununterbrochen im selben Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten spätestens im Dezember des jeweiligen Jahres ein Weihnachtsgeld von 50 % der tariflich vorgesehenen Vergütung. Derselbe Anspruch steht Arbeitnehmern zu, die im Anschluss an die Ausbildungszeit vom Betrieb übernommen werden oder die nach Ableistung des Grundwehrdienstes/Ersatzdienstes in den Betrieb zurückkehren. Die Berechnungsgrundlage des Weihnachtsgeldes ist bei umsatzbeteiligten Arbeitn[…]


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