Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsfehler Zahnprothese – Mängelbeseitigungsansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kammergericht Berlin
Az: 20 W 23/10
Beschluss vom 01.07.2010

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.238,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2008 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aus der zahnärztlichen Behandlung vom 8.1.2007 bis zum 4.12.2007 zu ersetzen, sofern sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des zahnärztlichen Honorars für die erbrachte prothetische Leistung zu, wenn diese – wie hier unter Vorlage der Kassengutachten substantiiert behauptet – so fehlerhaft erbracht wurde, dass ihre Neuanfertigung angezeigt ist.
Dieser Anspruch ergibt sich zwar – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – im vorliegenden Fall nicht aus der Kündigung des zahnärztlichen Dienstvertrages nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Auf die landgerichtlichen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
Jedoch steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Rückzahlung des Behandlungshonorars aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Seit der Entscheidung BGHZ 63, 306 (Urteil vom 09.12.1974 – VII ZR 182/73) besteht weitgehend Einigkeit, dass es sich bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag, soweit es – wie hier – um festsitzenden Zahnersatz geht, um einen Dienstvertrag handelt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., A 4; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 63 f jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrages kommt daher nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten vielmehr aus den schadensrechtlichen Normen der § 280 Abs. 1 BGB bzw. – wie hier nicht – § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Nach überwiegender Meinung in der OLG-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, steht dem Patienten[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv