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Behandlungsfehler: nicht rechtzeitig diagnostizierter Schlaganfall

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Landgericht München I
Az.: 9 O 5889/99
Urteil vom 15.10.2003

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, im schriftlichen Verfahren in dem Schriftsätze bis zum 03.09.2003 eingereicht werden konnten, folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 159.482,76 zu bezahlen nebst Zinsen aus EUR 100.000,– vom 19.05.1998 bis zum 23.04.2001 in Höhe von 4 % sowie aus EUR 100.000,– seit dem 24.04.2001 und aus EUR 59.482,76 seit dem 09.05.2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2003 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 100,– zu bezahlen, fällig jeweils am Monatsersten und verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und jeglichen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf seiner Behandlung durch den Beklagten, am 13.01.1997 beruht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt 7/20 der Kläger und 13/20 der Beklagte.
Der Kläger trägt 7/20 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten. Im übrigen trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines nicht rechtzeitig diagnostizierten Schlaganfalls.
Der 1957 geborene, gesetzlich krankenversicherte Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur erlitt am 13.01.1997 einen (ersten) Schlaganfall (transiente ischämische Attacke, TIA). Nachdem er gegen 10 Uhr, Auffälligkeiten an sich festgestellt hatte, begab er sich gegen 12 Uhr zu seiner Hausärztin, der Streithelferin des Beklagten, die ihn untersuchte und daraufhin sofort an den Beklagten, einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie, überwies.
Am Nachmitt[…]


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