Sohn führt Telefonsexgespräche über den Anschluss des Vaters
und weiß hinterher nicht mehr, ob er Telefonsexgespräche geführt hat.
Muss der Vater diese Gespräche als Anschlussinhaber zahlen?
AMTSGERICHT BRAKEL
Az.: 7 C 229/99
vom 08.09.1999
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brakel auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 1999 für R e c h t erkannt:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tabestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten rückständige Entgelte aus der vertraglichen Nutzung eines Telefonanschlusses sowie für ein gemietetes Telefongerät geltend.
Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis über einen Telefonanschluß in der Wohnung des Beklagten im Hause sowie ein Mietverhältnis über einen Telefonapparat Actron C 1. Die Fernmeldekontonummer lautete xxxx.
Mit Rechnung vom 24. Juli 1998 begehrte die Klägerin von dem Beklagten für die Nutzung des Telefonanschlusses sowie des Telefonapparates insgesamt 3.452,53 DM. Unter dem 24. August 1998 stellte sie ihm darüber hinaus weitere 2.073,62 DM in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Rechnungen der Klägerin vom 24. Juli 1998 und 24. August 1998 Bezug. genommen, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die dort abgerechneten Telefonverbindungen auch tatsächlich vom Telefonanschluß des Beklagten aus geführt worden sind.
Der Sohn des Beklagten, der Zeuge XY zahlte auf die Rechnungen der Klägerin am 15. Oktober 1998 einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 DM sowie am 23. November 1998 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 511,15 DM.
Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage nunmehr aus der Rechnung vom 24. Juli 1998 noch einen Restbetrag in Höhe von 1.941, 38 DM und aus der Rechnung vom 24. Aug[…]