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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausanschluss – erstmalige Erstellung – Kostenumlegung

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 156/06
Urteil vom 28.02.2007

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebswasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten in Höhe von 1.940,30 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 EUR.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 EUR gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseranschluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht diejenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzug[…]


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