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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuständigkeit (internationale) deutscher Gerichte

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 163/02
URTEIL vom 13.10.2004
Vorinstanzen: OLG Hamburg; LG Hamburg

Leitsatz:
a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe „MARITIM“ zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland 40 Hotels.
Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u. a. für „Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben“ eingetragenen Marken Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 „MARITIM“.
Die Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung „HOTEL MARITIME“. Seit 1996 unterhält sie die Domain „www.hotel-maritime.dk“. Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.
Die Beklagte ist Inhaberin der für „Hotel- und Gastronomiebetrieb, Vermietung von Versammlungslokalen“ mit Priorität vom 4. November 1999 eingetragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 „HOTEL MARITIME“.
Die Klägerin sieht eine Verletzung[…]


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