BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 13.12.2001
Az.: III R 40/99
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Leitsätze:
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr 1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).
Gründe
I.
Der 1915 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im Streitjahr 1994 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger, der zu 100 v.H. schwerbehindert ist und einen Behindertenausweis mit dem Merkmal „a.G.“ besitzt, wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung die ihm 1994 entstandenen tatsächlichen Kfz-Kosten in Höhe von 11 408 DM für eine Jahresfahrleistung von 6 960 km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Kläger fährt einen am 1. März 1994 erworbenen Passat GL 2,0 Automatic. Die Kosten stellte der Kläger wie folgt dar:
a) Laufende Kosten DM Benzin, Öl etc. 1 661,36 Werkstattkosten (Wartung, Reparaturen etc.) 1 421,60 ADAC-Beitrag, DAS-Rechtsschutz, Garagenmiete Parkhausgebühren 1 417,50 Summe laufende Kosten 4 500,46 ./. Kfz-Beihilfe des Landeswohlfahrtsverbandes (ab 1. August 1994) bzw. des Versorgungsamtes 735,00 verbleibender Eigenanteil lfd. Kosten 3 765,46
b) AfA PKW DM DM Anschaffungskosten Passat GL 2,0 Automatic 47 385,82 ./. Zuschuss Versorgungsamt 9 173,67 Eigenanteil Anschaffungskosten 38 212,15 davon 20 % jährliche AfA 7 642,43 somit insgesamt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen 11 407,89
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen neben dem Be[…]