Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RVs 7/10
Beschluss vom 30.03.2010
Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. Oktober 2009 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 03. 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gern. § 349 Abs. 4 StPO. einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Zur Sache hat das Amtsgericht u. a. folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte befuhr am 02.11.2008 in Minden gegen 23.05 Uhr mit einem Pkw der Marke VW Polo, amtliches Kennzeichen XXXX, u. a. die Viktoriastraße in Richtung Meißen. Der Angeklagte stand unter dem Einfluss von Amphetaminen.
Er fuhr aufgrund der rauschmittelbedingten Enthemmung innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Die Geschwindigkeit wurde durch die Polizisten ……..durch Nachfahren mit einem zivilen Einsatzfahrzeug mit ungeeichtem Tacho über eine Strecke von ca. 650 m gemessen. Das Fahrzeug des Angeklagten vollführte 3-4 Schlenker, wobei der Angeklagte jedoch nicht über seine eigene Fahrbahn hinaus geriet. Vor der roten Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Südbruch hielt er ordnungsgemäß an. Auf der Weiterfahrt kam es zu einem weiteren Schlenker. Der Angeklagte wurde sodann von Polizisten …..angehalten. Seine Augen waren an den Bindehäuten gerötet, die Pupillen reagierten jedoch auf Lichteinfluss. Der Angeklagte trug Augentropfen bei sich. Er unterzog sich freiwillig einem Drogenvortest. Als er sich dazu in die offene Tür des Polizeiwagens setzte, zitterten seine Knie. Außerdem stellten die Polizeibeamten eine trockene Zunge fest.
Da der Test positiv für Amphetamine ausfiel, ordnete ………. die Entnahme einer Blutprobe an. Ein richterlicher Eildienst war zu diesem Zeitpunkt im Bezirk des Landgerichts Bielefeld zwischen 21.00 und 6.00 Uhr nicht eingerichtet. Es wurde daher auch kein Versuch unternommen, einen Richter telefonis[…]