OLG Brandenburg – Az.: 3 U 86/11 – Urteil vom 14.11.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.05.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.672,82 Euro seit dem 05.08.2009, 04.09.2009, 04.10.2009, 05.11.2009, 04.12.2009, 05.01.2010 und 04.02.2010 sowie auf 11.709,74 Euro seit dem 13.09.2010 und auf 6.691,28 Euro seit dem 05.01.2011 zu zahlen hat.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus einem Gewerbemietvertrag über Mieträume in dem Gebäude …straße 9 a in L…, die von der Klägerin an die Beklagte zum Betrieb einer Kindertagespflege mit Übernachtungsmöglichkeit vermietet wurden, offenstehende Mietzinsforderungen für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich Januar 2011, insgesamt 18 Monatsmieten in Höhe von 1.672,82 € monatlich einschließlich Betriebskostenpauschale und Mehrwertsteuer, geltend. Zwischen den Parteien streitig sind in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist, sowie die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer von ihr im Jahre 2010 gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung des früheren persönlich haftenden Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, des Zeugen M… H…, auf Zahlung von Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit erklärt. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer von der Klägerin behaupteten Abtretung der Vergütungsansprüche durch M… H… im Jahre 2006 an die Ha… GmbH (nachfolgend: Ha… GmbH). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Mietvertrag zwischen den Parteien sei wirksam zustande gekommen. Soweit die Beklagte behaupte, eine mietvertragliche Bindung zwischen den Parteien sei nie vorgesehen gewesen, sei sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Der Mietvertrag sei erst durch Sch[…]